Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1903 Echzell e.V..
2. Sitz des Vereins ist 61209 Echzell.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Vereinszweck ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Dachorganisationen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch übermäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

2. Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

4. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1. geschäftsführender Vorstand
2. erweiterter Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 8 Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

2. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als dem 50-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen Mitgliedes verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) 1. Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) 1. Sportwart/in

4. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) 2 Beisitzern/Beisitzerinnen
c) 2. Schriftführer/in
d) Archivar/in
e) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen
f) den Übungsleitern/Übungsleiterinnen
g) Ehrenturnwart/in bzw. mit einem Ehrenamt versehene Mitglieder
h) Jugendwart/in
i) Leiter/in Organisationsausschuß
j) Pressewart/in
k) Verantwortliche/r der Mitgliederverwaltung
l) Verwalter/in des Vereinsvermögens

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie aufstellen einer Tagesordnung,
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die/der 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in sowie der/die Sportwart/in, in Jahren mit gerader Jahreszahl die/der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gewählt. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jährlich gewählt. Übungsleiter/innen und Vertreter/innen des Vereines in den Dachorganisationen sind Kraft ihres Amtes automatisch Mitglied im erweiterten Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/vom 1. oder von der/vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Über den Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlußfassungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/von dem 1. oder von der/von dem 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.Stimmberechtigt sind Mitglieder die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.Nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder und Gäste können als Zuhörer/innen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Auf Mehrheitsbeschluß des Vorstands oder auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch die geeigneten Medien einzuladen.

4. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

• die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
• die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands
• die Neufestsetzung des Vereinsbeitrags
• die Änderung der Vereinssatzung•die Auflösung des Vereins

5. Gewählt wird mittels Stimmzettel bei mehr als einem Wahlvorschlag. Auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.

6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag und Zustimmung von wenigstens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

8. Bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegeben Stimmen. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültig.Ist die Versammlung zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nicht beschlußfähig, beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von längstes 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

§ 13 Versammlungsprotokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und vom/von der 1. Vorsitzenden sowie vom/von der 1. Schriftführer/in oder deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muß Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlußfähigkeit enthalten. Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

§ 14 Rechnungslegung und -prüfung

1. Der/Die Kassenwart/in hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muß; außerdem besteht die Pflicht zur Buchführung.

2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlußbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Mitglieder des Vorstands oder sonstiger Vereinsorgane sind nicht wählbar. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe § 12) beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Echzell. Die Gemeinde Echzell hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken wie folgt zu verteilen:

a) Barmittel und Bankguthaben an den Kindergarten der Gemeinde Echzell
b) das sonstige Vermögen (Sportgeräte, Investitionen etc.) an die Kurt-Moosdorf-Schule in Echzell

§ 16 Sonstige Bestimmungen

1. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge etc.

Vorstehende Satzung wurde am 04. März 1995 in Echzell von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mit dieser Satzung verliert die Satzung vom 17. März 1995 ihre Gültigkeit.

Echzell, den 04. März 2016
Karl Schumacher, 1. Vorsitzender
Philip König, 2. Vorsitzende
Sabine Schubert, 1. Schriftführerin
Ingo Wiedermann, 1. Sportwart
Friedericke Diederich, Kassenwärtin
Elke Mogk, Verantwortliche der Mitgliederverwaltung